Die Bundesärzte- und Musterberufsordnung sind sehr eindeutig, wenn es darum geht den ärztlichen Beruf gesellschaftsrechtlich einzuordnen: Der ärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf (§ 1 Abs. 2 BÄÖ; § 1 Abs. 1 S. 2 u. 3 MBO-Ä).
Diesen Grundsatz gilt es seit Erscheinen des Regierungsentwurfs zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) am 20.01.2021 bzgl. seines Weiterbestandes zu hinterfragen.
§ 107 Abs. 1 HGB-RegE sieht in der Entwurfsfassung folgende Neuerung vor:
„Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 [HGB] Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. Dies gilt auch für eine Gesellschaft, deren Zweck die gemeinsame Ausübung Freier Berufe durch ihre Gesellschafter ist, soweit das anwendbare Berufsrecht die Eintragung zulässt.“
Für die Ärzteschaft könnten sich somit als neue Gesellschaftsformen die OHG, KG und GmbH & Co. KG öffnen. Allerdings nur, sofern auch eine Anpassung der Berufsordnungen diesbezüglich erfolgt. Hier lässt sich bereits der Nachteil einer Öffnung der Rechtsform der OHG, KG und GmbH & Co. KG durch eine berufsrechtliche, im Verhältnis zum HGB speziellere Regelung feststellen. Bei den Ärzten können die neuen Möglichkeiten bei Inkrafttreten des MoPeG nicht wahrgenommen werden, da das Berufsrecht der Satzungskompetenz der Ärztekammern unterfällt. Die Schutzbelange von Patienten sowie Besonderheiten des ärztlichen Berufsstands sollen ausschließlich durch die jeweiligen Berufsordnungen geregelt werden und bleiben der Prüfung durch die für die Berufsaufsicht zuständigen Stellen vorbehalten. Der Entwurf trennt also die gesellschaftsrechtliche von der berufsrechtlichen Ebene. Wie die Landesärztekammern auf die Reform reagieren, bleibt entsprechend abzuwarten.
Der Vorteil bei der KG in Sonderform der GmbH & Co. KG wäre der komplette Wegfall einer unbeschränkt persönlichen Haftung, die im Gegensatz bei der GbR (und OHG) immer gegeben ist. Im Ergebnis wäre unter dem Haftungsblickwinkel auch die Partnerschaftsgesellschaft nicht mehr konkurrenzfähig. Es ist daher stark anzunehmen, dass etwaige Änderungen in den Berufsordnungen bezüglich des MoPeG restriktiv ausfallen.
Der Regierungsentwurf soll zum 01.01.2023 umgesetzt werden. Es bleibt somit spannend, ob und welche berufsrechtlichen Änderungen folgen werden. Sollten die o.g. Gesellschaftsformen tatsächlich geöffnet werden, ist eine Umstrukturierung vieler ärztlicher Zusammenschlüsse nur noch eine Frage der Zeit.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht