Ein Mediziner bezeichnete sich neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für „Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“. Er warb Patienten (m/w/d) per E-Mail mit einem Informationsschreiben, in welchem er die Beratung über Telefon und Video (Ferndiagnostik und -Therapie) zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin anbot. Der klagende Verband wollte den Arzt zur Unterlassung verpflichten.Weiterlesen
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