Ein Mediziner bezeichnete sich neben anderen Facharztrichtungen auch als Facharzt für „Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“. Er warb Patienten (m/w/d) per E-Mail mit einem Informationsschreiben, in welchem er die Beratung über Telefon und Video (Ferndiagnostik und -Therapie) zu Raumfahrt- und Regulationsmedizin anbot.
Der klagende Verband wollte den Arzt zur Unterlassung verpflichten. Das Landgericht Koblenz (LG) gab dem Verband mit Urteil vom 20.07.2021 (Az.: 1 HK O 29/21) Recht und hält die per E-Mail versandte Werbung für unlauter im Sinne einer irreführenden geschäftlichen Handlung, §§ 3 Abs. 1, 3a, 5 Abs. 1 UWG. Es stuft den Inhalt des Informationsschreibens als unlautere Werbung ein, da der Mediziner zum einen in unzulässiger Weise entgegen § 9 HWG eine Fernbehandlung bewarb und sich zum anderen als Facharzt für Fachgebiete bezeichnete, die keine anerkannten Facharztbezeichnungen darstellen.
Werbung für eine Fernbehandlung über Kommunikationsmedien, die nicht auf eigenen Wahrnehmungen an dem zu behandelnden Menschen basiert, ist grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme ist dann gegeben, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. Eine Beratung oder Behandlung über die Kommunikationsmedien ist nach § 7 Abs. 3 BOÄ-RLP im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, der Beratung, der Behandlung sowie der Dokumentation gewahrt wird und die Patienten über die Besonderheiten der ausschließlichen Beratung und Behandlung über diese Kommunikationsmedien aufgeklärt werden.
Der beklagte Mediziner konnte diese Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts vortragen.
Außerdem war die Bezeichnung als „Facharzt für Akupunktur, Hypnose, Sexualmedizin, Psychoneuroimmunologie, Energie- und Raumfahrtmedizin“ irreführend. Eine Facharztbezeichnung setzt den erfolgreichen Abschluss einer Weiterbildung in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte sowie Anerkennung durch die jeweils zuständige Bezirksärztekammer voraus. Die existierenden Gebiete, für die es eine anerkennungsfähige Facharztbezeichnung gibt, sind in der Weiterbildungsordnung für Ärzte (m/w/d) näher bezeichnet. Kein der vom Mediziner gewählten Facharztbezeichnungen sind hier vorzufinden. Es ist unzulässig, mit einer Facharztbezeichnung zu werben, die es nicht gibt, da eine diesbezügliche Werbung dazu führen kann, dass ein Patient nur deshalb einen Arzt wählt, weil er sich von ihm eine besondere Fachkunde und damit die bestmögliche Behandlung verspricht, während er womöglich einen anderen Arzt ausgewählt hätte, wenn ihm bewusst gewesen wäre, dass es die Facharztbezeichnungen gar nicht gibt.
RA Helge Rust
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht