Am 17.03.2021 beschloss die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG, Drucksache 19/27652). Innerhalb der Begründungen für die weitgehenden Reformen wurde angeführt, dass die Möglichkeiten der Telemedizin nicht nur während der Sprechstundenzeiten, sondern auch in den sprechstundenfreien Zeiten genutzt werden sollte. 75 Absatz 1b SGB V soll wie folgtWeiterlesen