Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat der Gesetzgeber Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht beschlossen. Im Gegensatz zu anderen Reformvorhaben handelt es sich hierbei um Änderungen im Gesetz, die den Betroffenen, hier also steuerbegünstigten Körperschaften, eher mehr als weniger Gestaltungsspielraum schaffen. Dies gilt insbesondere für Krankenhäuser. Von besonderem Interesse sind hier die Änderungen in § 57 Abgabenordnung (AO). GrundsätzlichWeiterlesen