Das Landessozialgericht NRW hat in einem Urteil vom 22.02.2018 (Az. L 5 KR 537/17) die Frage, ob eine einschränkende höchstrichterliche Auslegung eines OPS-Kodes durch das BSG seitens der Krankenkassen auch rückwirkend auf Fälle aus der Vergangenheit angewendet werden kann, zu Gunsten der Kostenträger beantwortet. Das BSG hatte in seinem Urteil vom 23.6.2015 (Az. B 1Weiterlesen