In dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2018 (B 6 KA 33/17 R) musste sich das Gericht – soweit ersichtlich – erstmals in einer Revisionsentscheidung nicht nur mit der ermessensfehlerfreien Anwendung der Auswahlkriterien in § 23 Absatz 3 Satz 2 BedarfsplRL 2007 durch den Berufungsausschuss für Ärzte befassen, sondern darüber hinaus prüfen, ob der Berufungsausschuss für Ärzte die Vorgaben eines rechtskräftigen Urteils des Landessozialgerichtes rechtlich korrekt bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtigt hat.
Konkret ging es in dem Verfahren jedenfalls um die Besetzung eines Vertragsarztsitzes für das Fachgebiet Orthopädie aufgrund einer partiellen Entsperrung des Planungsbereichs.
Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht die nachfolgenden allgemeingültigen Kriterien statuiert:
Rechtgrundlage für Entscheidungen der Zulassungsgremien über Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung in einem bisher überversorgten Planungsbereich sind § 95 Absatz 2 i.V.m. § 103 Absatz 3 SGB V sowie die konkretisierenden Bestimmungen des § 16b Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) und des § 23 BedarfspRL 2007. Da § 103 Absatz 4 Satz 5 SGB V lediglich für die Praxisnachfolge gilt, hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2005 (B 6 KA 81/03 R) bestimmt, dass ausnahmsweise der Gemeinsame Bundesausschuss dazu legitimiert sei, die Verfahrensweise bei der Anordnung oder Aufhebung von Zulassungsbeschränkungen näher auszugestalten – hier im Sinne des § 23 BedarfsplRL 2007 der sich an den Kriterien über die Praxisnachfolge gemäß § 103 Absatz 4 Satz 5 SGB V orientiert. Die obige Entscheidung wurde in dem zu Grunde liegenden Urteil bestätigt. Der gegenläufigen Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums wurde insoweit eine Absage erteilt. Immerhin gäbe es keinen Grund die Verfassungsmäßigkeit des § 23 BedarfsplRL 2007 -im Hinblick auf die demokratische Legitimation des Gemeinsamen Bundesausschusses- anzuzweifeln.
Bei der sodann erfolgenden Auswahl seien die Zulassungsgremien auch dann, wenn diese mehrere Bewerber hinsichtlich der Dauer der ärztlichen Tätigkeit und des Approbationsalters als gleichwertig bewerten, grundsätzlich nicht gehindert, im Rahmen von § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr.3 BedarfsplRL 2007 die unterschiedlichen beruflichen Werdegänge und die damit verbundenen unterschiedlichen Erfahrungen bei der Frage der beruflichen Eignung zu berücksichtigen. Etwas anderes könne nur gelten, wenn die Abwägung auf willkürliche, diskriminierende oder sachfremde Erwägungen gestützt würde.
Zudem seien bei der konkreten Auswahl auch die Vorgaben von –in dieser Sache- ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen zwingend in das Ermessen einzustellen.