Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19. Dezember 2018 – 7 AZR 70/17 ein Sachgrunderfordernis nach § 14 TzBfG bei Hinausschiebens des Beendigungszeitpunktes im Sinne von § 41 Satz 3 SGB VI verneint und sich damit folgerichtig der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Februar 2018 – ECLI:EU:C:2018:131 angeschlossen.
Im Fall stritten die Parteien um die wirksame Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
Die Befristung erfolgte auf Grund von § 41 Satz 3 SGB VI (Hinausschieben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die an sich mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vereinbart ist).
Die Vorschrift des § 41 Satz 3 SGB VI ist bereits seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus Februar 2018- ECLI:EU:C:2018:131 mit höherrangigem Unionsrecht vereinbar. Danach kann das Ende des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 41 Satz 3 SGB VI, das mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vertraglich vereinbart worden ist, mehrfach und ohne weitere Voraussetzungen hinausgeschoben werden, zumindest solange, wie die Vorschrift das „Hinausschieben des Beendigungstermins“ ohne Änderung der sonstigen Arbeitsvertragsbedingungen ermöglicht.
Auch das Bundesarbeitsgericht knüpft die Befristung nach § 41 Satz 3 SGB VI nicht an weitere Kriterien an. Insbesondere sei kein Sachgrund im Sinne des § 14 TzBfG erforderlich. Dies ergebe sich primär aus dem Gesetzeswortlaut des § 41 Satz 3 SGB VI. Aber auch der Regelungszweck der Vorschrift lasse keine andere Beurteilung zu. Jedenfalls habe der Gesetzgeber den Arbeitsvertragsparteien eine einfache und effiziente Möglichkeit geben wollen, den Beendigungszeitpunkt hinauszuzögern.
Ob das Tatbestandsmerkmal des „Hinausschiebens des Beendigungstermins“ im Sinne von § 41 Satz 3 SGB VI aber analog zu § 14 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 TzBfG voraussetze, dass ausschließlich der Beendigungszeitpunkt geändert werden darf und nicht auch andere Arbeitsvertragsinhalte, hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung offen gelassen. Denn von einer solchen Veränderung könne man nur sprechen, wenn die Änderung der sonstigen Arbeitsbedingungen gleichzeitig oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Änderung der Vertragslaufzeit vereinbart werden würde. Jedenfalls hätte ein derartiger zeitlicher Zusammenhang im Fall nicht bestanden.
Jedenfalls ist dementsprechend auch offengeblieben, ob § 41 Satz 3 SGB VI unter anderen Umständen europarechtskonform wäre. Insbesondere, wenn man bei der Vereinbarung des „Hinausschiebens des Beendigungstermins“ oder in zeitlichem Zusammenhang damit, auch inhaltliche Änderungen der Arbeitsbedingungen zuließe. Sollte ein entsprechender Fall in den nächsten Monaten oder Jahren entscheidungserheblich werden, dürfte wohl eine (erneute) Vorlage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erwarten sein.