Das Bundesarbeitsgericht hat am 19.03.2019 zwei Entscheidungen (Az. 9 AZR 495/17; Az. 9 AZR 362/18) hinsichtlich des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit getroffen. In diesen Entscheidungen stellte der Senat unter anderem klar, dass der Urlaubsanspruch während der Elternzeit nicht gem. § 7 Abs. 3 BUrlG mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums verfällt.
Streitig war zwischen den klagenden ehemaligen Arbeitnehmerinnen und ihren ehemaligen Arbeitgebern die Abgeltung ihres Urlaubsanspruchs, der während der mehrfach verlängerten Elternzeit entstanden war. Ursprünglich hatten den Arbeitnehmerinnen dreißig Urlaubstage zugestanden. Nach Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses machten sie deswegen einen Abgeltungsanspruch in Höhe dieser dreißig Urlaubstage geltend. Die beklagten Arbeitgeber beriefen sich dagegen darauf, eine Kürzungserklärung gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG abgegeben und somit eine Kürzung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat herbeigeführt zu haben.
Grundsätzlich, betonte der Senat, bestehe auch während der Elternzeit, in der es zu einer Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten komme, ein Urlaubsanspruch. Dies ergebe sich aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, da nur ein entstandener Urlaubsanspruch gekürzt werden könne. Weiterhin finde das Fristenregime des § 7 Abs. 3 BUrlG im Fall der Elternzeit keine Anwendung, sodass der Urlaubsanspruch nicht am 31. März des Folgejahres verfalle. Zudem sei dem Arbeitnehmer im Einklang mit unionsrechtlichen Bestimmungen nach der Rückkehr aus der Elternzeit derjenige Urlaub zu gewähren, den er vor dem Beginn der Elternzeit nicht genommen habe. Dem Arbeitgeber stehe es dagegen frei, den Urlaubsanspruch gemäß § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG zu kürzen, um ein Ansammeln von Urlaub zu verhindern. Diese Kürzung führe nicht zu einem Rechtsverlust des Arbeitnehmers, sondern lediglich zu einer Anpassung an die während der Elternzeit ausgesetzte Arbeitspflicht. Damit stünden nämlich der Umfang des Erholungsurlaubs und die bestehende Arbeitspflicht in einem angemessenen Verhältnis.
Das Gericht erläuterte in diesem Zusammenhang, wie eine Kürzung des Anspruchs zu erfolgen habe. Es handele sich um eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die dem Arbeitnehmer zugehen müsse. Dabei könne die Erklärung entweder ausdrücklich oder stillschweigend abgegeben werden. Es sei als ausreichend anzusehen, wenn dem Arbeitnehmer lediglich der gekürzte Urlaub gewährt werde oder für den Arbeitnehmer erkennbar sei, dass der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht ausüben wolle. Zeitlich gesehen könne der Arbeitgeber sein Kürzungsrecht vor, während und nach dem Ende der Elternzeit ausüben, „nicht jedoch vor der Erklärung des Arbeitnehmers, Elternzeit in Anspruch zu nehmen“. Dies sei Ausfluss der Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers, abhängig von der Länge der Elternzeit entweder von seinem Kürzungsrecht Gebrauch zu machen oder aber darauf zu verzichten. Es bestehe dahingehend ein Wahlrecht des Arbeitgebers. Die Kürzung kann sich damit immer nur auf eine bestimmte Elternzeit beziehen.
RAin Katrin-C. Beyer, LL.M.
Fachanwältin für Medizinrecht