Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat mitgeteilt, dass die Einführung von elektronischem Rezept (eRezept) und elektronischer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) laut Bundesgesundheitsminister Lauterbach bis auf Weiteres verschoben werden soll. Er habe nach eigenen Angaben beide Vorhaben gestoppt.
Angesichts der Tatsache, dass sein Vorgänger im Amt, Jens Spahn, die Digitalisierung nicht schnell genug voranbringen konnte, was nicht zuletzt in weiten Teilen auf Bedenken bei Anwendern wie der Vertragsärzteschaft stieß, überrascht dieser Schritt. Was noch nicht 100-prozentig ausgereift sei, könne nicht in die Fläche gebracht werden, hatte Lauterbach in einer Veranstaltung der KBV, „Im PraxisCheck“, geäußert. Auch wies er auf die hohe Fehleranfälligkeit hin. Zudem sei der Nutzen nicht klar: „Wenn ich beispielsweise ein elektronisches Rezept ausstelle und muss die Quittung dafür noch gedruckt aushändigen – das kann noch nicht überzeugen“, zitiert die KBV den Minister.
Das Sozialgesetzbuch V. Buch widmet mit den §§ 306 bis 383 ein ganzes Kapitel der Telematikinfrastruktur. Zu deren Anwendungen gehören gemäß § 334 Abs.1 Satz 2 Nr. 6 SGB V auch elektronische Verordnungen / Rezepte. Hinsichtlich der eAU normieren §§ 295 Abs.1 Sätze 1 und 10, 311 Abs.6 SGB V die Erfassung und Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkassen auf elektronischem Wege unter Nutzung der Telematikinfrastruktur.
Angesichts der Äußerungen von Herrn Lauterbach dürfte damit der Zeitplan, wonach spätestens ab dem 01.07.2022 nur noch die eAU zum Einsatz kommen soll, nicht mehr zu halten sein.


