Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte durch Beschluss vom 6.10.2021 (Az.: 1 StR 335/21) die Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Urt. v. 26.4.2021, 203 KLs 400 Js 2051/15). Demnach hatte sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Betreibens von Medizinprodukten entgegen § 14 Satz 2 des früheren Medizinproduktegesetztes MPG (jetzt Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-MPDG) strafbar gemacht. Dieser besagte, dass Medizinprodukte nicht betrieben und angewendet werden dürfen, wenn sie Mängel aufweisen, die Patienten, Beschäftigte oder Dritte gefährden können.
Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Geldbuße von 75.000 € verurteilt, wobei die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Der Angeklagte war alleiniger Geschäftsführer der Universitätsklinikum Mannheim GmbH und ließ von 2007 bis 2014 aus Gründen der Kostenersparnis durch das Klinikpersonal Medizinprodukte im Klinikbetrieb einsetzen, die den geltenden Hygienebestimmungen nicht ansatzweise entsprachen. Obwohl mehrere Beanstandungen des Regierungspräsidiums und aus der Beleg- und Ärzteschaft des Klinikums wegen gravierender hygienischer Mängel erfolgten, ergriff der Angeklagte keine ausreichenden Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel. Sterilgut wurde mangelhaft aufbereitet und verwahrt. Das Operationsbesteck wurde weiterhin ohne vorherige Desinfektion eingesetzt. Hierdurch wurden im ausgeurteilten Zeitraum (2011 bis 2014) mindestens 50.000 Patienten in ihrer Gesundheit gefährdet.
Zwar hatte der Verteidiger des Angeklagten auf Fahrlässigkeit plädiert, allerdings nahmen die Richter bedingten Vorsatz an. Dem Landgericht zufolge waren dem Angeklagten die Konsequenzen bewusst.
Das Verfahren ist nun strafrechtlich abgeschlossen, jedoch erwähnte der Vorsitzende Richter ausdrücklich die Möglichkeit, dass Schadensersatzansprüche gegen den Verurteilten geltend gemacht werden könnten. Aufgrund des festgestellten Vorsatzes muss auch beachtet werden, dass eine Managerklausel in der Haftpflichtversicherung unter Umständen nicht greifen könnte.
Der Verurteilte, der sich mittlerweile im Ruhestand befindet, muss ebenfalls befürchten, dass er seinen Beamten-Pensionsanspruch verlieren könnte.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht
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