Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat klargestellt, dass ein Impfnachweis über eine vollständige Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nur erteilt werden kann, wenn die verwendeten Impfstoffe auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und vom Paul-Ehrlich-Institut aufgelistet werden (Beschl. v. 27.09.2021 – 8 B 1885/21).
Der zugrunde liegende Sachverhalt
Der Antragsteller wurde am 10.05.2021 in Moskau mit dem Vakzin “Sputnik V“ und am 19.07.2021 in San Marino ebenfalls mit dem Vakzin “Sputnik V“ geimpft. Dazu wurden ihm auch jeweils Bescheinigungen ausgestellt. Am 12.08.2021 beantragte er beim zuständigen Gesundheitsamt die Ausstellung eines Impfzertifikats bezüglich dieser beiden Impfungen. Das Gesundheitsamt lehnte das Begehren des Antragstellers ab. Seinen Antrag im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht Kassel (VG), das Gesundheitsamt zu verpflichten, ihm ein Impfzertifikat auszustellen, blieb ohne Erfolg. Gegen den ablehnenden Beschluss des VG legte der Antragssteller Beschwerde beim VGH ein.
Die Entscheidung des VGH
Auch der VGH entschied nicht zugunsten des Antragstellers. Er begründete seine Entscheidung mit der Regelung in § 2 Ziffer 3 der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung. Danach muss ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut genannten und in Deutschland zugelassenen Impfstoffen geführt werden. Das bei dem Antragsteller verwendete Vakzin “Sputnik V“ ist zum streitgegenständlichen Zeitpunkt nicht in Deutschland zugelassen. Somit besteht kein Anspruch auf Ausstellung eines Impfzertifikats. Des Weiteren ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/953, dass ein Mitgliedsstaat nicht verpflichtet ist, ein Impfzertifikat für einen Covid-19-Impfstoff auszustellen, der nicht zur Verwendung in seinem Hoheitsgebiet zugelassen ist.
RA Helge Rust
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht