Welche Ziele verfolgt das MoPeg? Ab wann gelten diese Änderungen?
Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, welches am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, strebt Änderungen des Gesellschaftsrechts an, um den Bedürfnissen der Praxis und den Reformwünschen der letzten Jahre zu begegnen. Bis zum Inkrafttreten soll bereits bestehenden Gesellschaften genug Zeit bleiben, etwaig erforderliche Anpassungen der Gesellschaftsverträge vorzunehmen. Allerdings empfiehlt es sich bereits jetzt zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Anpassungen vorgenommen werden müssen.
Inwiefern ist das MoPeg für Ärzte interessant?
Interessant für Ärzte ist das MoPeg vor allem, weil es die Personenhandelsgesellschaften für die freien Berufe öffnet. Da auch der ärztliche Beruf zu den freien Berufen gehört (§ 1 II BÄO; § 1 I 2, 3 MBO-Ä), könnten sich für die Ärzteschaft interessante Neuerungen ergeben. Allerdings muss an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass hierfür zunächst eine Anpassung der Berufsordnungen durch die Landesärztekammern nötig ist. Durch diese Trennung der berufsrechtlichen und standesrechtlichen Ebene entsteht hier also zunächst weiterer Regelungsbedarf. Es bleibt abzuwarten, wie die Ärztekammern reagieren, bisher standen sie haftungsbeschränkten Rechtsformen meist kritisch gegenüber. Hierneben ergeben sich vor allem auch umfassende Änderungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer der am häufigsten gewählten Rechtsformen für Berufsausübungsgemeinschaften und Medizinische Versorgungszentren.
Welche Neuerungen ergeben sich im Speziellen für die GbR?
Die Rechtsfähigkeit der GbR wird durch die Gesetzesänderung nun auch kodifiziert sein in den §§ 705 Abs. 2, 740 n.F. BGB. Weiterhin finden sich im Gesetzesentwurf auch Regelungen bezüglich des Gesellschaftssitzes und eines Gesellschaftsregisters. Zudem ist die GbR nun selbst Trägerin ihres Vermögens und nicht mehr die Gesamthand der Gesellschafter. Nicht zuletzt wird die Öffnung der GbR für das Umwandlungsrecht mit großem Interesse verfolgt.
Haftet dadurch nur noch die GbR und nicht mehr die Gesellschafter?
An der unbeschränkten akzessorischen Haftung der Gesellschafter der GbR hat sich auch durch die Neuregelung nichts geändert!
Was genau ist bezüglich des Gesellschaftssitzes geregelt?
In § 706 BGB n.F. wird zunächst zwischen einem Verwaltungs- und Vertragssitz unterschieden. Sitz der Gesellschaft ist der Verwaltungssitz. Das ist der Ort, an dem die Geschäfte geführt werden. Abweichend von dieser Regelung kann auch ein im Gesellschaftsvertrag von den Gesellschaftern festgelegter Ort Sitz der Gesellschaft sein. Dies allerdings nur, wenn die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen ist.
Welche Konsequenzen hat eine Eintragung im Register?
Eine Eintragung im Register des Amtsgerichts in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat, sieht § 707 Abs. 1 BGB nF vor. Mit erfolgter Eintragung darf die GbR den Namenszusatz „eGbR“ führen. Grundsätzlich ist die Eintragung fakultativ. Verpflichtend wird eine Eintragung in das Register hingegen, wenn von der GbR beispielsweise ein Grundstück erworben werden soll. Ohne eine solche Legitimationswirkung wäre ein Rechtserwerb durch die GbR, der mit einer Registereintragung verbunden ist, nicht möglich. Auch für eine mögliche Umwandlung ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. eine Eintragung der GbR in das Register nötig.
Ist eine Eintragung grundsätzlich ratsam?
Abgesehen davon, dass eine Eintragung für den Rechtserwerb durch die GbR unerlässlich ist, bringt die Eintragung auch andere Vorteile mit sich. Mit einer Eintragung geht auch eine Publizitätswirkung einher und eine erhöhte Sicherheit im Rechtsverkehr. Allerdings sollte vor einer Eintragung bedacht werden, dass sie nicht mehr rückgängig zu machen ist. Weiterhin gilt zu bedenken, dass ein solches Register mit dem öffentlichen Glauben belegt ist und in der Folge nicht eingetragene Sachen auch nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Ratsamkeit einer Eintragung kann also pauschal nicht beantwortet werden, sondern hängt stark von der individuellen Situation ab.
Welche Strukturierungsmöglichkeiten ergeben sich für die GbR durch die Änderungen?
Für die GbR ergeben sich durch ihre Öffnung für das Umwandlungsrecht neue Strukturierungsmöglichkeiten. Ein Formwechsel für BAG oder MVZ, die bisher als GbR organisiert waren zu einer GmbH, ist nun ohne Umweg über das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz möglich. Zuvor musste eine bestehende GbR zunächst als Partnerschaftsgesellschaft umgestaltet werden, um dann schließlich in eine GmbH umgewandelt werden zu können.
Ist mit einer Änderung der berufsrechtlichen Regelungen zu rechnen? Welche Haftungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich?
Die Änderung der berufsrechtlichen Regelungen für Ärzte ist notwendig, um auch diesen, die neuen Rechtsformen möglich zu machen. Ob die Landesärztekammern solche Regelungen umsetzen bleibt abzuwarten. Bedenken werden seitens der Landesärztekammer Nordrhein beispielsweise dahingehend geäußert, dass Zweifel an der Vereinbarkeit des freien Berufes mit der Organisation als OHG oder KG bestehen. Das Wohlergehen des Patienten als oberstes Ziel des Arztes stehe in einem Gegensatz zur Gewinnerzielungsabsicht der OHG und KG.
Durch die Neureglungen steht den Angehörigen der freien Berufe nun grundsätzlich die Möglichkeit offen, sich in Form einer OHG, KG oder auch einer GmbH & Co. KG zu organisieren. Durch Letztere wird die Haftung auf diejenige eines Kommanditisten beschränkt. In der Partnerschaftsgesellschaft war bereits zuvor eine Haftungsbeschränkung möglich gewesen, allerdings in deutlich geringerem Umfang.
Welche Auswirkungen haben die Änderungen auf die Partnerschaftsgesellschaft?
Die Partnerschaftsgesellschaft als Organisationsform bleibt weiterhin erhalten, allerdings bleibt abzuwarten, ob diese nach den Änderungen die eGbR betreffend, noch als attraktive Organisationsform angesehen werden kann.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht
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