Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat in einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass eine Werbung für ein Medizinprodukt, die eine öffentliche Aussage eines Arztes enthält, ohne dass dieser zugestimmt hat, dennoch zulässig sein kann (Urt. v. 28.10.2021, Az. 15 U 230/20).
Die Beklagte vertrieb Medizinprodukte, darunter auch ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). In der Werbeanzeige für das Produkt wurde der Kläger, der ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Uni-Klinik war, namentlich erwähnt. In der Anzeige fanden sich allgemeine Äußerungen des klagenden Arztes über Diagnose- und Therapieprobleme beim RDS, die dieser bei einer Pressekonferenz tätigte. Der Kläger hatte von der Nutzung seiner Äußerung keine Kenntnis und auch nicht in diese zugestimmt. Daraufhin erhob er vor dem Landgericht (LG) Köln Unterlassungsklage. Gegen das klageabweisende Urteil legte der Kläger Berufung ein.
Das OLG sah weder eine unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) noch eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
Das OLG führte dazu aus, dass allein die eigenmächtige Nutzung des Namens einer natürlichen Person als Hinweis auf diese Person (auch) zu Werbezwecken im Grundsatz gerade noch keinen Namensgebrauch i.S.d. § 12 BGB darstelle.
Zwar hatte das OLG einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bejaht, allerdings müsse dieses im Wege einer Abwägung zurücktreten. Es war zu beachten, dass in der Werbeanzeige nur allgemeine Äußerungen des Klägers zu einem bestimmten medizinischen Thema verwendet wurden. Diese Äußerungen hatten in erster Linie einen informativen Gehalt, weshalb das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem schutzwürdigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit weichen müsse.
Auch war nicht erkennbar, dass der eigene Werbe- oder Imagewert des Betroffenen ausgenutzt wurde, um das Produkt zu vermarkten. Es entstand nicht der Eindruck, dass der Betroffene sich mit dem Produkt identifiziere, es anpreise oder empfehle. Der Kläger wurde nur im Zusammenhang mit der Diagnose und Therapie von RDS zitiert. Somit wurde der Name des Klägers nicht in einer ins Auge springenden Weise zu Werbezwecken verwendet.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließ das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zu.