Das dritte Gesetz zur Änderung des Krankenhausgestaltungsgesetzes ist am 04.03.2021 in Kraft getreten und verspricht „innovative Krankenhausplanung“. Die Reform wurde vorgenommen, um den Empfehlungen eines Gutachtens, welches vom MAGS NRW in Auftrag gegebenen wurde, gerecht zu werden. Die derzeitige Planungsmethodik (zentrale Planungsgröße „Bett“, wenig detaillierte Rahmenplanung, 16 Fach- und Versorgungsgebiete) verhindere nach Angaben des MAGS NRW eine gezielte Steuerung von Krankenhauskapazitäten.
Das Gesetz legitimiert nun einen Einstieg in eine an Leistungsgruppen ausgerichtete Krankenhausplanung. Denn künftig soll die Krankenhausplanung nicht mehr nach der Bettenanzahl erfolgen, sondern anhand von medizinischen Leistungsbereichen und Leistungsgruppen.
Der Krankenhausplan soll dabei festlegen, welche Krankenhäuser welche medizinischen Leistungen erbringen dürfen. Den übergeordneten medizinischen Rahmen dafür sollen die Leistungsbereiche abbilden, die sich im Wesentlichen an den Fachgebieten der ärztlichen Weiterbildungsordnung orientieren. Den Leistungsbereichen sollen wiederum Leistungsgruppen zugeordnet werden, in denen konkrete medizinische Leistungen anhand von OPS-Codes und der ICD-Klassifikation dargestellt werden. Eine Definition der verschiedenen Leistungsgruppen ist als Anhang zum Krankenhausplan geplant.
Die den jeweiligen Leistungsgruppen zugehörigen Leistungen dürfen im Ergebnis nur dann von den Krankenhäusern erbracht werden, wenn sie die Kriterien und Qualitätsanforderungen in den einzelnen Leistungsbereichen erfüllen und ihnen diese Leistungsgruppen mit Feststellungsbescheid als Versorgungsauftrag zugewiesen werden.
Die Motivation zur Reform, Patienten künftig möglichst in Krankenhäusern zu versorgen, die für die jeweiligen Erkrankungen die notwendige Erfahrung und Expertise haben, wird dabei für verunsicherte Leistungserbringer sorgen. Eine zu detaillierte Aufsplitterung der Leistungsgruppen und -bereiche kann die wohnortnahe Versorgung der Patienten beeinträchtigen.
Offen bleibt auch die wirtschaftliche Auswirkung für diejenigen Krankenhäuser, die keinen Versorgungsauftrag mehr für einst erbrachte Leistungen bekommen werden. Komplexe rechtliche Fragestellungen sind der Reform schon jetzt gewiss.
RA Prof. Dr. Bernd Halbe
Fachanwalt für Medizinrecht