Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst bestätigt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) die Möglichkeit haben, den Honorarbescheid eines Arztes zu kürzen, wenn dieser seine Fortbildungspflicht innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes verletzt, auch wenn innerhalb dieses Zeitraums zwei Zulassungen in verschiedenen Fachgebieten aufeinander folgen (Urt. v. 4.11.2021 – BSG B 6 KA 9/20 R).
Geklagt hatte ein Mediziner, der im Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.6.2014 trotz vermehrter Hinweise seitens der Beklagten KV, keine Fortbildungsnachweise gemäß § 95d SGB V erbracht hatte. Zum 30.6.2014 verzichtete der Kläger auf seine Zulassung als Facharzt für Anästhesie und erhielt zum 1.7.2014 eine Zulassung als Facharzt für Allgemeinmedizin. Aufgrund der fehlenden Fortbildungsnachweise kürzte die KV schließlich das Honorar des Klägers für das vierte Quartal im Jahre 2014 um 10 Prozent. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst vor dem Sozialgericht (SG) München.
Das SG hatte die beklagte KV in erster Instanz zur Zahlung des gekürzten Betrages verurteilt. Zur Begründung führte es aus, dass die Fortbildungsverpflichtung und die Berechtigung zur Sanktionierung von Verstößen mit Verzicht des Klägers auf seine Zulassung zum 30.6.2014 endeten. Am 1.7.2014 sei dann eine neue Frist zur Fortbildungsverpflichtung in Gang gesetzt worden.
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hingegen hatte der Berufung der Beklagten stattgegeben. Es führte hierzu aus, dass Anknüpfungspunkt für eine mögliche Sanktionierung im Gesetz eine Pflichtverletzung bezüglich der Fortbildungspflicht eines Vertragsarztes sei und nicht etwa das jeweilige Zulassungsgebiet. Aus diesem Grund sei auch durch Verzicht auf die Zulassung und den Erwerb einer anderen Zulassung keine neue Frist für den Fünfjahreszeitraum in Gang gesetzt worden. Andernfalls könne ein Arzt sich jederzeit seiner Fortbildungsverpflichtung durch Zulassungsverzicht und anschließende Wiederzulassung entziehen.
Hieraufhin hatte der Kläger Revision beim BSG eingelegt. Er rügte eine Verletzung des Regelungsinhalts des § 95d SGB V. Aus seiner Sicht habe mit dem Zulassungsverzicht sowohl der Fünfjahreszeitraum als auch das Recht der Beklagten zur Sanktion geendet. Das BSG entschied jedoch zugunsten der beklagten KV und schloss sich der Begründung und Entscheidung des LSG vollumfänglich an. Hierbei betonte das BSG erneut, dass eine Honorarkürzung immer dann durchzuführen ist, wenn ein Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, innerhalb des Fünfjahreszeitraums keine Fortbildungsnachweise erbringt und in den darauffolgenden Quartalen als Vertragsarzt weiterhin Honoraransprüche erwirbt. Die Identität des Fachgebiets hingegen sei ausdrücklich nicht vorgeschrieben. Außerdem wies das BSG darauf hin, dass die Situation des Klägers keinesfalls mit der Situation eines Arztes vergleichbar sei, der zunächst als zugelassener Vertragsarzt seine Fortbildungspflicht verletzt und anschließend als angestellter Arzt in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) tätig wird.
RA Klaus Martin Meyer
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