Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) befand mit Urteil vom 30.04.2021 (Az. 6 U 263/20), dass die Bezeichnungen „KFO-Facharztpraxis“, „Fachpraxis für Kieferorthopädie“ sowie „Zahnarzt für Kieferorthopädie“ allein dann verwendet werden dürfen, wenn der Verwender auch über einen Fachzahnarzttitel „Kieferorthopädie“ verfügt. Die Qualifikation als Master of Science „Kieferorthopädie“ berechtige hierzu hingegen nicht. Darüber hinaus machte das OLG deutlich,Weiterlesen