Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) entschied mit Beschluss vom 18.01.2021 (13 U 389/19) über die Wirksamkeit der konkreten Ausgestaltung einer ärztlichen Wahlleistungsvereinbarung. Insbesondere sei die Benennung von 24 Wahlärzten nebst (teils mehreren) Stellvertretern im Falle einer hochgradigen Spezialisierung des Krankenhauses rechtswirksam, sofern der Vertretungsfall ausdrücklich auf den Fall der unvorhergesehenen Verhinderung beschränkt ist. Zudem sei auchWeiterlesen