Nur der zulassungsrechtliche Teilnahmestatus eröffnet Ärzten und Zahnärzten den Markt der GKV.
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Zulassungsentziehung wegen Alkoholabhängigkeit Das SG Marburg hatte darüber zu befinden, ob die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung aufgrund einer Alkoholabhängigkeit des Vertragsarztes sowie des Ruhens der Approbation angeordnet werden kann. mehr »