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Gebühren-Nr. 273 EBM neben Gebühren-Nr. 278 EBM berechnungsfähig

Die KV Nordrhein stellte in ständiger Verwaltungspraxis Honorarabrechnungen, in denen an dem selben Behandlungstag die Leistung nach der Gebühren-Nr. 273 EBM neben der Leistung nach der Gebühren-Nr. 278 EBM in Ansatz gebracht wurden, sachlich-rechnerisch richtig. Teilweise wurden Vertragsärzte in diesem Zusammenhang auch mit Plausibilitätsprüfungen überzogen. Dem hat das LSG NRW nunmehr Einhalt geboten. Denn tatsächlich sind die vermeintlich sachlich-rechnerischen Richtigstellungen nach einem Urteil des LSG NRW vom 28.01.2004 - Az. L 10 KA 20/03 - rechtswidrig.

Die KV Nordrhein vertrat die Auffassung, daß bereits der Wortlaut der Präambel zu Kapitel CII. des EBM die Berechnungsfähigkeit nebeneinander ausschließe. Zudem sei Leistungsbestandteil einer Infusion auch das Einführen einer Infusionsnadel. Da aber bereits zur Durchführung der Leistung nach der Gebühren-Nr. 278 EBM ein intravenöser Zugang gelegt werde, könne die Leistung nach der Gebühren-Nr. 273 EBM nur dann daneben abgerechnet werden, wenn ein zusätzlicher intravenöser Zugang gelegt worden sei. Dies sei jedoch nur in ganz wenigen Fällen medizinisch notwendig.

Das LSG NRW folgte der Auffassung der KV Nordrhein nicht. Die Präambel zu Kapitel CII. enthält hiernach einen solchen Abrechnungsausschluß nicht. Schon der Wortlaut der Präambel läßt, so das LSG NRW, diesen Schluß nicht zu. Wenn die Auffassung der KV Nordrhein richtig wäre, ist der zu der Gebühren-Nr. 254 EBM ausdrücklich formulierte Abrechnungsausschluß nicht nachvollziehbar, da diese Leistung dann schon nach der Präambel nicht neben der Gebühren-Nr. 274 EBM berechnungsfähig wäre. Darüber kann es bei den Infusionsleistungen auch nicht auf das Legen eines Zugangs ankommen. Vielmehr ist die Zeitdauer der Infusion der entscheidende Leistungsbestandteil der Gebühren-Nr. 273 und 278 EBM. Wenn also die Leistungen nicht parallel, sondern zeitversetzt erbracht werden, sind beide Gebühren-Nrn. auch an demselben Behandlungstag nebeneinander berechnungsfähig.

22.04.2004


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