| Das BSG hat in verschiedenen Grundsatzurteilen vom 10.12.2003 (Az. B 6 KA 40/02 R, B 6 KA 54/02 R, B 6 KA 7/03 R, B 6 KA 6/03 R) die im Bereich der KV Nordrhein seit dem 01.07.1999 geltende Individualbudgetierung im Grundsatz gebilligt, allerdings nicht ohne Einschränkungen. Aus Sicht des BSG bezweckt die Individualbudgetierung die Stabilisierung des Punktwertes. Hiernach sei sie mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit vereinbar. Sie diene auch einer gewissen Kalkulationssicherheit für die Vertragsärzte. Das BSG hat jedoch die Bestimmung im HVM der KV Nordrhein, die das Wachstum einer unterdurchschnittlich abrechnenden Praxis auf 3 % pro Jahr beschränkt, gekippt. Durch diese Regelung würden unterdurchschnittlich abrechnende Praxen in einer Weise benachteiligt, die nicht mehr mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigtkeit zu vereinbaren sei. Teilweise können wegen dieser beschränkten Wachstumsregelung Praxen den Fachgruppendurchschnitt erst nach mehr als zehn Jahren erreichen. Erforderlich sei aber, so das BSG, daß unterdurchschnittlich abrechnende Vertragsärzte in einem überschaubaren Zeitraum von bis zu fünf Jahren das durchschnittliche Umsatzvolumen ihrer Fachgruppe erreichen können. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen aktuell noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, in welcher Weise die KV Nordrhein die Entscheidungen des BSG umsetzen wird. Voraussichtlich dürfen diejenigen Vertragsärzte, denen ein Individualbudget unterhalb des Fachgruppendurchschnitts gewährt worden war, tatsächlich jedoch eine höhere Leistungsanforderung hatten, mit einer Nachvergütung rechnen. Dies allerdings nur dann, wenn sie gegen die Honorarbescheide jeweils fristgerecht Widerspruch/Klage erhoben haben. 12.12.2003 |