In dem dortigen Fall litt der Antragsteller in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an einem weit fortgeschrittenen Immundefekt im Zusammenhang mit seiner HIV–Infektion. Aufgrund von Nebenwirkungen der antiretroviralen Therapie kam es bei ihm jedoch zu einer zunehmenden Umverteilung von Körperfett mit hieraus resultierenden schweren Darmbeschwerden und starker Atemnot. Aus diesem Grunde sollte er mit einem Medikament behandelt werden, welches in den USA in der Indikation des „AIDS–Waisting-Syndrom“ zugelassen ist, nicht jedoch in der Bundesrepublik. Das LSG hat dabei – wie dies im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich ist – die Interessen der Beteiligten, hier also das Interesse des erkrankten Antragstellers sowie das seiner Krankenversicherung gegeneinander abgewogen und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß ein zeitlich begrenzter Therapieversuch mit dem Arzneimittel zu Lasten der Krankenkasse erbracht werden dürfe. Je schwerwiegender die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Erkrankten seien, desto gründlicher müsse eine derartige Abwägung vorgenommen werden. In dem konkreten Fall sahen dabei die Sozialrichter in einem Absetzen der antiretroviralen Therapie keine Behandlungsalternative, da hierdurch der Antragsteller nahezu zwangsläufig in einen lebensbedrohlichen Zustand gelangen könne. Daher sah es der Senat des LSG Hessen als sachgerecht an, in dem von ihm zu entscheidenden Verfahren dem Antrag stattzugeben. 17.05.2005 |