Der Kostendruck bei den privaten Krankenversicherern wird zunehmend größer, so daß diese die Leistungslegenden der GOÄ/GOZ immer restriktiver auslegen. Streitige Auseinandersetzungen häufen sich.
Anforderungen an Vergütungsvereinbarungen Gemäß § 1 Abs. 2 GOZ und GOÄ darf der Zahnarzt bzw. Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach der zahnärztlichen/ärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch/medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. mehr »