Eine neuere Entscheidung des Kammergerichts (KG) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zeigt, daß ein „Preiskampf“ auf dem sensiblen Gesundheitsmarkt nicht unbedingt wettbewerbswidrig sein muß, wenn ein Zahnarzt bestimmte Leistungen für eine begrenzte Zeit unterhalb der Einfachsätze der GOZ anbietet (Beschluß vom 31.08.2007, Az.: 5 W 253/07).
Eine Zahnärztin bot Patienten, die bei einer „Partner-Krankenkasse“ versichert waren, gegen ein Entgelt von 25,00 € eine „professionelle Zahnreinigung“ an. Bei Kindern, die zu den Terminen mitgebracht wurden, wurde eine kostenlose Fissurenversiegelung der Prämolaren vorgenommen.
Das Gericht hatte sich nunmehr damit zu befassen, ob dieses Angebot einer kostenlosen Fissurenversiegelung wettbewerbswidrig sei, weil hier die Mindestsätze der GOZ unterschritten würden, was grundsätzlich verboten ist. Ausnahmsweise kann aber von dem Gebührensatz abgewichen werden (§ 2 Abs. 1 GOZ), wozu auch die Unterschreitung der Gebührensätze - jedenfalls nach Ansicht des KG - gehört. Hierbei, nämlich bei einer Unterschreitung der Gebührensätze, sei dann zudem auch keine schriftliche Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient vorzunehmen, weil ein solcher besonderer Schutz des Patienten bei Unterschreitungen nicht notwendig sei.
Das Gericht sah im Ergebnis seine Entscheidung auch deswegen bestätigt, weil als besonderes Interesse der Allgemeinheit gerade der Schutz der Zahngesundheit bei Kindern zu berücksichtigen sei und die Aktion zudem zeitlich befristet wurde. In Anbetracht dessen, daß hier ein billigenswerter Anreiz für Patienten gesetzt werden sollte, „gesundheitlich sinnvolle Vorbeugung in Anspruch zu nehmen“, hat das KG eine Wettbewerbswidrigkeit dieses Angebots verneint.
26.10.2007 |  | | | | RA Dr. Dr. Thomas Ufer | | | |
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